§1 Geltungsbereich und Grundlagen
(1) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten für die Beauftragung der Dienstleistungen zwischen dem Patienten und dem Heilpraktiker für Physiotherapie Anja Zineker, Egerstr. 12, 63533 Mainhausen, diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) als Behandlungsvertrag gemäß § 611 ff. BGB.
(2) Nach dem Behandlungs- bzw. Dienstleistungsvertrag zwischen Heilpraktiker für Physiotherapie und Patient schuldet der Heilpraktiker für Physiotherapie die Leistung der versprochenen Dienste, um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis herbeizuführen. Der Patient ist zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Gemäß § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker für Physiotherapie und Patient überlassen. Sofern beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie nach § 612 BGB als vereinbart. Einzelheiten zur Vergütung bzw. Honorierung ergeben sich vorliegend aus § 5 Honorierung des Heilpraktikers für Physiotherapie und aus der Anlage zu dieser AGB – Preisliste Barzahler.
(3) Überwiegend übernehmen gesetzliche Krankenversicherungen in der Regel keine Kostenerstattung für Behandlungsleistungen gemäß Heilpraktiker für Physiotherapie Gebührenverordnung (GebüH). Sofern ein Patient privat versichert ist oder über eine private Zusatzversicherung verfügt, können Behandlungskosten in der Regel erstattet werden. Die Höhe der Erstattung kann je nach Versicherung und Vertrag unterschiedlich sein. Die Kostenerstattung durch Versicherungen erfolgt unabhängig von dem Behandlungsvertrag (Dienstvertrag) zwischen dem Heilpraktiker für Physiotherapie und dem Patienten und die Behandlungskosten sind in der Erstattungshöhe von den Leistungen der Versicherung unabhängig, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB) in eine Fremdsprache übertragen und Vertragsbestandteil, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version der AGB ausschlaggebend.
§2 Vertragsschluss
(1) Der Behandlungsvertrag zwischen Heilpraktiker für Physiotherapie und Patient kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers für Physiotherapie, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker für Physiotherapie zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
(2) Der Heilpraktiker für Physiotherapie ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere dann, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker für Physiotherapie aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für Physiotherapie für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.
§3 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
(1) Der Heilpraktiker für Physiotherapie erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.
(2) Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Heilpraktiker für Physiotherapie über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der Patient nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist der Heilpraktiker für Physiotherapie befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.
(3) In der Regel werden vom Heilpraktiker für Physiotherapie Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Haftungsansprüche sind daher auch für evtl. Folgen nicht abzuleiten. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies gegenüber dem Heilpraktiker für Physiotherapie schriftlich zu erklären.
(4) Der Heilpraktiker für Physiotherapie darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine Medikamente verordnen. Er darf keine Invasiven Eingriffe vornehmen und osteophatisch tätig werden.
§4 Mitwirkung des Patienten
(1) Der Patient ist zu keiner aktiven Mitwirkung verpflichtet. Der Heilpraktiker für Physiotherapie ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
§5 Honorierung des Heilpraktikers
(1) Der Heilpraktiker für Physiotherapie hat für seine Dienste Anspruch auf eine Vergütung bzw. ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktiker für Physiotherapie und Patient vereinbart sind, gelten die Sätze, der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH).
(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist das Honorar für jeden Behandlungstag vom Patienten in bar an den Heilpraktiker für Physiotherapie gegen Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss einer Behandlungsphase erhält der Patient auf Wunsch eine Rechnung.
§6 Honorarerstattung durch Dritte
(1) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, ist § 5 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker für Physiotherapie führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
(2) Soweit der Heilpraktiker für Physiotherapie im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach § 3 Absatz 2 den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich.
(3) Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen. Hiernach gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar und das Honorar beschränkt sich auch nicht auf erstattungsfähige Leistungen, da insoweit die in der Preisliste als Anhang zu diesen AGB einschlägig ist.
(4) Der Heilpraktiker für Physiotherapie erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
§7 Verbindlichkeit von Terminabsprachen
(1) Nicht eingehaltene oder zu kurzfristig abgesagte Termine (weniger als 24 Stunden) werden jedoch mit Gebühren in Höhe von 100% des Honorars berechnet. Dem Patienten ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Heilpraktiker für Physiotherapie ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
§8 Vertraulichkeit der Behandlung
(1) Der Heilpraktiker für Physiotherapie behandelt sämtliche Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.
(2) Absatz 2) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
§9 Datenschutz und Handakte
(1) Dem Patienten ist bekannt und er willigt darin ein, dass im Rahmen des Behandlungsvertrages die erforderlichen persönlichen Daten durch den Heilpraktiker für Physiotherapie auf Datenträgern gespeichert werden.
(2) Der Heilpraktiker für Physiotherapie führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen. Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker für Physiotherapie kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.
§10 Rechnungsstellung
(1) Nach § 5 Absatz 2) und 3) erhält der Patient auf Wunsch eine Barzahlungsquittung mit Behandlungsdatum und Spezifizierung der erbrachten Leistungen sowie Dritt- und Nebenleistungen. Die Quittung enthält den Namen und die Anschrift des Heilpraktikers, den Namen und auf Wunsch die Anschrift und das Geburtsdatum des Patienten. Die rückwirkende Ausstellung von Quittungen ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Für alle Leistungsarten ist der zutreffende Mehrwertsteuersatz auszuweisen. Die Rechnung darf weder eine Diagnose enthalten, noch dürfen die Leistungen so aufgeschlüsselt werden, dass daraus auf eine Diagnose geschlossen werden kann.
(2) Wünscht der Patient aus Beweis- oder Erstattungsgründen eine Rechnung, welche eine Diagnose und Therapiespezifizierungen mit Diagnoserückschlüssen enthält, wird diese am Monatsende ausgestellt und ist sofort zur Zahlung fällig.
§11 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§12 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht berührt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.
SHENDAO PRIVATPRAXIS
Heilpraktikerin für Physiotherapie
Egerstr. 12 · 63533 Mainhausen